Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur 18 Vorwort 21 Einleitung 23 I. PFLEGEBERUFEGESETZ MIT ERLÄUTERUNGEN 37 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) 38 Teil 1: Allgemeiner Teil 38 Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 38
1 Führen der Berufsbezeichnung 38
2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 44
3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis 51 Abschnitt 2: Vorbehaltene Tätigkeiten 59
4 Vorbehaltene Tätigkeiten 59 Teil 2: Berufliche Ausbildung in der Pflege 69 Abschnitt 1: Ausbildung 69
5 Ausbildungsziel 69
6 Dauer und Struktur der Ausbildung 82
7 Durchführung der praktischen Ausbildung 93
8 Träger der praktischen Ausbildung 100
9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen 106
10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule 112
11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung 115
12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 122
13 Anrechnung von Fehlzeiten 125
14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 138
15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs 145 Abschnitt 2: Ausbildungsverhältnis 148
16 Ausbildungsvertrag 148
17 Pflichten der Auszubildenden 162
18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung 170
19 Ausbildungsvergütung 182
20 Probezeit 191
21 Ende des Ausbildungsverhältnisses 195
22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses 200
23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis 208
24 Nichtigkeit von Vereinbarungen 211
25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts 214 Abschnitt 3: Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege 216
26 Grundsätze der Finanzierung 216
27 Ausbildungskosten 219
28 Umlageverfahren 222
29 Ausbildungsbudget, Grundsätze 223
30 Pauschalbudgets 228
31 Individualbudgets 230
32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten 232
33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung 233
34 Ausgleichszuweisungen 237
35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle 241
36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung 241 Teil 3: Hochschulische Pflegeausbildung 244
37 Ausbildungsziele 244
38 Durchführung des Studiums 249
39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung 254 Teil 4: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften 257 Abschnitt 1: Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse 257
40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen 257
Mit dem seit dem 1.1.2020 geltenden Pflegeberufegesetz werden die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildungen unter der einheitlichen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau/-mann" zusammengeführt und ebenso wie die Finanzierung der Ausbildung auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt. Die bisher nur modellhaft erprobte Pflegeausbildung an Hochschulen wird zudem als Regelausbildung ermöglicht. In diesem aktuellen Kommentar, der die aus der COVID-19-Pandemie resultierenden Vorschriften bereits berücksichtigt, werden die Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung und -zulassung einschließlich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausführlich dargestellt und praxisorientiert erläutert. Ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Auszubildende, Lehrende, Schulleitungen, Verantwortliche für die praktische Ausbildung, Personalverwaltungen und betriebliche Interessenvertretungen. Unter Mitarbeit von Annette Malottke.
Gerd Dielmann ist gelernter Krankenpfleger und Diplompädagoge, verfügt über langjährige Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung der Pflegeberufe und war zuletzt als Bereichsleiter Berufspolitik in der ver.di-Bundesverwaltung beschäftigt. Er ist als Autor, Dozent und Sachverständiger tätig.